Strassengebühren Slowakei | ||||
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Die Vignetten in der Slowakischen Republik sind in elektronischer Form. Es handelt sich um eine Gebühr für die Nutzung begrenzter Autobahn und Schnellverkehrstrassenabschnitte (nachstehend „begrenzte Strassenabschnitte“ genannt), die auf einen bestimmten Zeitraum gebunden ist, abgesehen von der gefahrenen Strecke bzw. der Anzahl von Fahrten. Typen der Autobahnvignetten für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Strassenverkehrsabschnitte
Falls eine 30-Tages-Vignette oder eine 10-Tages-Vignette im Dezember gekauft wurde, gilt diese Autobahnvignette auch im Januar des Folgejahres bis zum Ablauf deren Gültigkeit. Bezahlung der AutobahnvignetteVorbehaltene mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnete Strassenabschnitte können gem. dem Gesetz nach erfolgter Bezahlung der Autobahnvignette für deren Nutzung genutzt werden. Eine Übersicht der Typen und Preise der gültigen Autobahnvignetten ist der nachfolgenden tabellarischen |
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![]() Zweispuriges Fahrzeug oder ein mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und ein zweispuriges Fahrzeug der Kategorie M1 in Abhängigkeit von dessen technisch zulässigem Gesamtgewicht.
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![]() Anhängerfahrzeug der Kategorie O1 und O2, sofern die Summe des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs der Kategorie M1, N1 und des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Anhängerfahrzeugs 3,5 Tonnen übersteigt.
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GÜLTIGKEIT 1 JAHR* 50 € |
GÜLTIGKEIT
30 TAGE 14 € |
GÜLTIGKEIT
1 JAHR* 50 € |
GÜLTIGKEIT
30 TAGE 14 € |
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GÜLTIGKEIT
10 TAGE 10 € |
GÜLTIGKEIT
365 TAGE
50 € |
GÜLTIGKEIT
10 TAGE
10 € |
GÜLTIGKEIT
365 TAGE 50 € |
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* Die Autobahnvignette mit einjähriger Gültigkeit gilt vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahrs bzw. ab dem Tag der Bezahlung der Autobahnvignette durch den Nutzer der vorbehaltenen Strassenabschnitte im jeweiligen Kalenderjahr bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres. | ||||
Erforderlicher Typ und Anzahl der Autobahnvignetten
Aufgrund der Bestimmungen des § 2 und § 5 des Gesetzes und im Einklang mit der Bestimmung des § 1 der Regierungsverordnung muss die Zahlung für die Autobahnvignette für das Fahrzeug und im Falle eines Fahrzeugzugs (dessen technisch zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt) — auch für das jeweilige Anhängerfahrzeug geleistet werden. Die obigen Ausführungen sind in den folgenden tabellarischen Übersichten dargestellt, welche die erforderliche Anzahl und den Typ der bezahlten Autobahnvignetten in Abhängigkeit von der Fahrzeugkategorie und vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs bzw. des Fahrzeugzugs (das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs/das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugzugs wird aufgrund der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I bestimmt) zeigen: |
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![]() Zweispuriges Fahrzeug oder Fahrzeugzug bis 3,5 Tonnen und zweispuriges Fahrzeug der Kategorie M1 abgesehen vom dessen technischen zulässigen Gesamtgewicht.
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![]() Zweispuriger Fahrzeugzug (d. h. Fahrzeug + Anhängerfahrzeug) bis 3,5 Tonnen.
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![]() Zweispuriger Fahrzeugzug (d. h. ein Fahrzeug + Anhängerfahrzeug) bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Kategorie M1, N1 und einem Anhängerfahrzeug der Kategorie O1 und O2, falls das technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugzugs 3,5 Tonnen übersteigt.
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Die Vignettenpflicht für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Schnellstrassenabschnitte bezieht sich ausschliesslich auf das FAHRZEUG |
Die Vignettenpflicht für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Schnellstrassenabschnitte bezieht sich ausschliesslich auf das FAHRZEUG |
Die Vignettenpflicht für die Nutzung vorbehaltener Autobahn- und Schnellstrassenabschnitte bezieht sich auf |
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WICHTIG: Im Sinne der obengenannten tatsächlichen und rechtlichen Umständen IST die Leistung der Vignetten Zahlung für ein Anhängerfahrzeug bei einem zweispurigen Fahrzeugzug mit Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen NICHT NOTWENDIG, d.h. die Pflicht zur Zahlung der Vignette für die Nutzung begrenzter Autobahn- und Schnellverkehrsstrassenabschnitte bezieht sich ausschliesslich auf das Fahrzeug. |
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Vignette Online Kaufen: AUSWAHL DES VIGNETTEN TYPS (ONLINE- ZAHLUNG) | ||||
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